Mietregeln

Mietregeln der Fa. Berndt Deubner Baumaschinen u. -gerät GmbH & Co

Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.

1.    Der Mieter bestätigt, die Mietgegenstände im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu mieten. Das Mietgerät darf nur vom Mieter und seinen autorisierten und eingewiesenen Mitarbeitern genutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht zulässig.

2.    Mängel an der Mietsache müssen bei der Übernahme schriftlich festgehalten werden; anderenfalls gilt der Zustand der Mietsache als genehmigt. Ist der Mieter Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gem. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend „Unternehmer“ genannt) können bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich anzuzeigen. Geräte mit Elektromotoren müssen von einem autorisierten Fachmann angeschlossen werden.

3.    Für fahrbare Maschinen, z.B. Bagger, Radlader, Kompressoren, Dumper, Arbeitsbühnen, Bauaufzüge, Minikräne u.ä. muss eine Diebstahl- und Maschinen-Bruchversicherung abgeschlossen werden. Die Versicherungsprämie beträgt 10% des Tagesmietpreises pro Kalendertag. Kleingeräte sind nicht versicherbar! Die Selbstbeteiligung beträgt 10% je Einzelschaden, mindestens aber €1.500,– zzgl. MwSt. Bei Maschinen mit einem Anschaffungswert von über €40.000,– beträgt die Selbstbeteiligung 10% je Einzelschaden, mindestens aber €2.500,– zzgl. MwSt. Bei Maschinen mit einem Anschaffungswert von über €70.000,– beträgt die Selbstbeteiligung 10% je Einzelschaden, mindestens aber €5.000,– zzgl. MwSt. Bei im Auftrag des Kunden bei Dritten angemieteten Geräten und Maschinen richtet sich die Selbstbeteiligung nach den Versicherungsbedingungen des Unternehmens, von dem die Maschine ursprünglich angemietet wird. Hat dieses Unternehmen keine Versicherung, gelten die Bedingungen der Firma Deubner.

4.    Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 12 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

5.    Bei der Rücklieferung werden Kraftstoffverbrauch und Reinigung – soweit erforderlich – nach Aufwand berechnet. Bei Rückgabe von akkubetriebenen Arbeitsbühnen müssen die Akkus immer aufgeladen sein, da sonst zusätzliche Transportkosten entstehen.

6.    Mit seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag verpflichtet sich der Mieter den Mietgegenstand sorgfältig gegen Diebstahl zu schützen. Das Gerät darf keinesfalls auf öffentlichen Straßen unbeaufsichtigt abgestellt werden. Insbesondere nachts und an Wochenenden ist es auf einem verschlossenen oder bewachten Gelände zu sichern.

7.    Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache vorschriftsmäßig zu benutzen, die Ölstände täglich zu kontrollieren, die Geräte vorschriftsmäßig zu benutzen und nur bestimmungsgemäß einzusetzen, vor Witterung zu schützen und gesäubert zurückzugeben. Anderenfalls übernimmt der Mieter die Kosten für die Reinigung und Instandsetzung. Reparaturen können nur mit neuen Ersatzteilen erfolgen.

8.    Der Mieter ist verpflichtet:
– den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
– die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen
– notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen.
Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

9.    Den Mietpreisen liegt ein Tagessatz von max. 8 Betriebsstunden zugrunde. Bei Überschreitung wird je angefangene Betriebsstunde 1/8 des Tagessatzes berechnet. Ein 1/2 Tag zählt nur, wenn das Gerät am selben Tag der Anmietung nach 4 Stunden zurückkommt. Über Nacht wird immer ein voller Tag berechnet.

10.    Defekte an Reifen oder Gummiketten und erhöhter Verschleiß von Reifen oder Gummiketten müssen vom Mieter übernommen werden.

11.    Der Kunde ist für die Mietsache bis zur ordnungsgemäßen Übergabe auf unserem Betriebshof bzw. bis zur Abholung durch unser Fahrzeug verantwortlich. Bei angelieferten Mietgeräten ist die Abholung bei Abmeldung nach 13.00 Uhr am gleichen Tag nicht mehr gewährleistet. Sollte dies der Fall sein, hat der Mieter für eine ordnungsgemäße, vor Diebstahl und Beschädigung durch Dritte geschützte Verwahrung zu sorgen. Der Mieter haftet in jedem Fall für Verlust, Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Nutzung der Mietsache, sollte er keine Versicherung abgeschlossen (siehe Punkt 9) und diese Haftung zu vertreten haben.

12.    Der Mieter verpflichtet sich, bei Benutzung die Unfallverhütungsvorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaften sowie die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten.

Hinweise wegen besonderer Gefährdung:

Beim Einsatz von Motorsägen, Sandstrahlgeräten und Freischneidern ist unbedingt die vorgeschriebene Schutzkleidung (Schnittschutzhose und Helm) zu verwenden. Diese können bei uns gegen geringe Gebühr ausgeliehen werden. Falls sie nicht benutzt werden, geschieht dies ausschließlich auf eigene Verantwortung.

13.    Bei dem Ausleihen von Vermessungsgeräten ist unbedingt vor jedem Einsatz eine Kontrollmessung durchzuführen, um festzustellen, ob das Gerät noch genau arbeitet. Die Eignung der Maschinen für den beabsichtigten Einsatzzweck können wir nicht beurteilen. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffer 12 entsprechend.

14.    Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters
beruhen; falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

15.    Sämtliche Mietpreise verstehen sich ab Lager Schönebergstraße ohne Verlade- und Transportpreise, sowie ohne Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.

16.    Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jederzeit Auskunft über den Standort des angemieteten Gerätes zu erteilen und jeden beabsichtigten Wechsel des Standorts mitzuteilen.

17.    Wir verweisen auf das Verwendungsverbot von Heizöl bei Dieselmotoren.

18.    Kunden ohne Kundenkonto müssen bei Abholung der Mietgeräte einen gültigen Personalausweis mit Angabe ihrer amtlichen Adresse vorlegen. Für jedes Mietgerät ist eine Kaution zu hinterlegen. Kaution und Miete sind bei Abholung im Voraus zu bezahlen. Wenn Geräte angeliefert werden, sind im Voraus Miete und Kaution unter Vorlage des gültigen Personalausweises zu bezahlen.

19.    Die Rücknahme aller Mietgeräte erfolgt unter dem Vorbehalt der technischen Überprüfung. Der Vermieter ist berechtigt, die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die er innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen nach Rückgabe der Mietsache feststellt, auch nachträglich zu berechnen. Dem Mieter wird vor Berechnung des Schadens die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zum Schaden abzugeben.

20.    Unser Maschinenpark wird ständig auf dem neuesten technischen Stand gehalten. Für Produkt- & Preisänderungen verweisen wir auf die aktuelle Version unseres Mietkatalogs.

21.    Wir möchten, dass unsere Kunden ihre Arbeit mit unseren Maschinen ohne Zeitdruck ausführen können. Darum haben wir einen besonders günstigen Wochentarif geschaffen. So kommt es, dass bei vielen Geräten die Wochenmiete günstiger ist als die Miete für 3 oder 4 Tage. Unsere Mitarbeiter wählen für Sie immer den günstigsten Tarif.

22.    Die Mietdauer beginnt ab Mietbeginndatum und Übernahme des Mietobjektes durch den Mieter und endet bei der vollständigen Rückgabe des Mietobjektes an den Vermieter. Eine Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt vorbehalten. Mietbeginn und Mietende werden vom Vermieter und Mieter schriftlich durch die Unterschriften beider Parteien bestätigt.

23.    Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

24.    Bitte beachten Sie dringend folgende Unfallverhütungsvorschriften: In allen Mietgeräten besteht Anschnallpflicht. Türen und seitliche Bügel sind zu schließen. Lose Gegenstände dürfen im Führerstand auf keinen Fall mitgeführt werden.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.    Angebot und Vertragsabschluss

1.1    Für alle Angebote und Verträge über den Verkauf von Maschinen, Geräte und sonstige Bedarfsgegenstände durch Berndt Deubner Baumaschinen u. –gerät GmbH & Co. (nachfolgend „Lieferant“ genannt) sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt) maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Lieferant nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Lieferant in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.

Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot zu qualifizieren, so kann der Lieferant dieses innerhalb von 14 Werktagen annehmen. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Lieferanten verbindlich.

1.2    Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Lieferanten maßgebend.

1.3    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

1.4    Der zugrunde liegende Kaufvertrag sowie diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend insgesamt „Unternehmer“ genannt) sowie gegenüber Verbraucher gemäß § 13 BGB.

2.    Umfang der Lieferungspflicht

2.1    Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Lieferanten maßgebend.

2.2    Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind und soweit sie nicht die branchenüblichen Toleranzen überschreiten.

3.    Preis und Zahlung

3.1    Die Preise gelten ab Werk des Lieferanten. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Bei Verkauf und Lieferung an einen Verbraucher enthalten die angegebenen Preise stets die gesetzliche Mehrwertsteuer.

3.2    Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 10 Werktagen nach Lieferung und Zugang der Rechnung ohne Skontoabzug zu erfolgen.

3.3    Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Lieferanten nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Lieferant berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

3.4    Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.

4.    Lieferzeit

4.1    Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferanten verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

4.2    Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.

4.3     Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Lieferanten verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Lieferanten fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Nettovergütungsbetrag derjenigen Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Unbeschadet Ziffer 8.5 sind weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4.4     Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer und verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der Lieferant berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges entstandenen Kosten einschließlich eventueller Einlagerungskosten bei Dritten, geltend zu machen.

Der Lieferant ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.

4.5    Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.

4.6    Wird der Lieferant selbst nicht beliefert, obwohl er bei seinen Lieferanten bzw. beim Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Lieferant wird in diesem Fall den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich unterrichten.

5.    Gefahrenübergang und Übergabe des Liefergegenstandes

5.1    Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Lieferanten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks des Lieferanten, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über; dies gilt nicht, falls es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt – in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

Für den Liefergegenstand besteht seitens des Lieferanten kein Versicherungsschutz. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Lieferanten gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

5.2    Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer und verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Lieferant verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.3    Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus  Ziffer 7. in Empfang zu nehmen; Transportschäden sind dem anliefernden Spediteur oder Frachtführer unverzüglich anzuzeigen. Diese Regelung gilt nicht, falls es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt – in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

5.4    Teillieferungen in dem für den Auftraggeber zumutbarem Umfang sind zulässig.

6.    Eigentumsvorbehalt

6.1    Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.

Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Lieferanten dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

6.2    Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferanten zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts setzt den Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Lieferant ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

6.3    Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

6.4    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferant Klage gem. § 771 ZPO erheben kann.

6.5    Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt an den Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des Lieferanten an den Lieferanten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant ist jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten Erlös nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Auftraggeber dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.6    Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6.7    Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Lieferanten anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten.

6.8    Soweit für den Liefergegenstand ein Kfz-Brief (bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II) ausgestellt ist, steht dem Lieferanten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes (bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II) zu

7.    Haftung für Mängel der Lieferung

7.1    Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferanten nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu melden.

Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Die unter vorstehender Ziffer 7.1 Satz 3 genannte Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Ziffer 7.1 Satz 3 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.

Diese Regelung unter Ziffer 7.1 gilt nur, falls es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen.

7.2    Für die natürliche Abnutzung bei Verschleißteilen wird keine Gewähr übernommen.

7.3    Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

  •     –    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
  •     –    Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
  •     –    Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
  •     –    Bei übermäßiger Beanspruchung und
  •     –    Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe

7.4     Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, wird der Lieferant nach seiner Wahl die Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache durchführen.

7.5    Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

7.7    Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.

7.8    Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, werden gebrauchte Liefergegenstände unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate; dies gilt jedoch nicht bei Ansprüchen nach Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen. Dies gilt ebenfalls nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Die gesetzlichen Fristen finden gleichfalls Anwendung im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB

7.9    Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Lieferant im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Lieferanten nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.10    Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Lieferanten über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Lieferanten alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

8.    Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Lieferanten

8.1    Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferanten. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.

8.2    Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4. dieser Vertragsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Lieferanten eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

8.3    Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

8.4    Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferanten eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung des Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Das Rück-trittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten.

8.5    Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur

  • •    bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
  • •    bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • •    bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
  • •    in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
  • •    bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Lieferant garantiert hat. Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

8.6    Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Lieferanten für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

9.    Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferanten der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 7. und 8. dieser Vertragsbedingungen entsprechend.

10.    Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Lieferanten oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

10.2    Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.